Delumino – Robert Heinstein
Lortzingallee 24a · 14612 Falkensee
E-Mail: info@delumino.de · Internet: https://delumino.de
Stand: 14. Oktober 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Delumino (Robert Heinstein), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über die Erbringung von Beratungs-, Analyse- und Umsetzungsleistungen im Bereich Digitalisierung, KI-Einführung, Prozessautomatisierung und Organisationsentwicklung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen den Vertrag vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass sie erneut einbezogen werden müssen.
(4) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht bedient. Soweit einzelne Klauseln eine Differenzierung vornehmen, ist dies jeweils vermerkt.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website https://delumino.de, in Angeboten, Broschüren oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (E-Mail genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Bei Buchung über den Online-Shop (Quick-Check) kommt der Vertrag mit erfolgreicher Zahlung über den Stripe-Checkout und automatischer Freischaltung des Fragebogens zustande.
(4) Besprechungsprotokolle dienen der Dokumentation. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder der Vergütung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Parteien; bloßes Schweigen auf ein Protokoll gilt nicht als Zustimmung.
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungsarten:
a) Quick-Check digital (Einmalzahlung 99 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
b) Bereits gebuchte Auswertungsgespräche
Das Paket Quick-Check mit Auswertungsgespräch und die nachträgliche Buchung des Gesprächs werden derzeit nicht angeboten. Bereits geschlossene Verträge bleiben hinsichtlich Leistungsumfang, Vergütung und Terminvereinbarung unverändert bestehen.
Ein Vor-Ort-Termin ist im digitalen Quick-Check nicht enthalten; Vor-Ort-Leistungen werden als Diagnose nach 3.2 b) erbracht.
a) Diagnose & Roadmap (750–1.500 € netto einmalig, je nach Umfang)
b) Diagnose vor Ort (ausschließlich auf Anfrage; Honorar und mögliche Reisekosten nach individuellem Angebot und § 6 Abs. 4)
Bereits geschlossene Umsetzungs- und Betreuungsverträge bleiben hinsichtlich Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit und Kündigungsbedingungen unverändert bestehen.
(4) Die genannten Preisrahmen für Diagnose, Roadmap, Umsetzung und Betreuung sind Orientierungswerte. Der konkrete Leistungsumfang und die Vergütung richten sich insbesondere nach Anzahl, Komplexität und Integrationen der benötigten Workflows sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang und werden im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(5) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(6) Allgemeine Methoden, Frameworks, wiederverwendbare Code-Bausteine, Vorlagen, Entwürfe und interne Arbeitsunterlagen des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Kundenspezifische Arbeitsergebnisse werden nach Maßgabe von § 9 bereitgestellt. Eine Herausgabe von nicht beauftragten Rohdateien oder internen Arbeitsunterlagen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Absprache mit dem Auftraggeber, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen namens und im Auftrag des Auftraggebers zu vergeben sowie Leistungen an Subunternehmer zu übertragen. Der Auftragnehmer ist bei der Auswahl Dritter verpflichtet, ein ausgewogenes Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers herbeizuführen.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen zentralen Ansprechpartner, der entscheidungsbefugt ist und zeitnah Rückfragen beantwortet.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend. Ein dadurch entstehender Mehraufwand wird nur nach vorheriger Vereinbarung und zu der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Vergütung abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Termine zu verlangen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die für die vereinbarte Verarbeitung und Nutzung der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte erforderlichen Rechte und Befugnisse besitzt. Die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. Die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und § 8.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
(2) Quick-Check: Zahlung sofort fällig bei Buchung über den Stripe-Checkout mit den dort angebotenen Zahlungsarten. Die Leistung wird nach Zahlungseingang freigeschaltet.
(3) Diagnose & Roadmap: 50 % bei Beauftragung, 50 % nach Lieferung der Roadmap.
(4) Umsetzung: Setup-Gebühr: 50 % bei Beauftragung, 50 % nach Abnahme. Bei separat vereinbarter Betreuung richten sich Vergütung, Zahlungsweise und Fälligkeit nach dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(5) Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
(6) Sämtliche von dem Auftragnehmer berechneten Leistungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(7) Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungsstellung und Fälligkeit ein (§ 286 BGB). Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) fällig.
(8) Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(9) Barauslagen und besondere Kosten, die der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten. Reisekosten werden ausschließlich nach § 6 Abs. 4 berechnet.
(1) Die Leistungserbringung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung der aktuellen Stände von Technik und Methodik. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
(2) Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Bei verbindlichen Fristen beginnt der Lauf mit Klärung aller Voraussetzungen (insb. Mitwirkungspflichten § 4).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer, Freelancer) mit der Erbringung von Teilleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner und haftet für deren Verschulden wie für eigenes.
(4) Die Erbringung von Leistungen erfolgt primär remote (Videocalls, E-Mail, Shared Docs). Vor-Ort-Termine werden ausschließlich auf Anfrage angeboten. Honorar sowie mögliche Fahrtkosten und die Vergütung der Fahrzeit werden vor Beauftragung im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart.
(5) Zusatzleistungen, die nicht vertraglich geschuldet sind, werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dazu zählen insbesondere: Content- und Datenpflege, Dokumentationen jeglicher Art, Quellcode-Dokumentationen, Benutzerschulungen, Workshop-Leistungen und Beraterleistungen. Reisekosten richten sich nach Absatz 4.
(1) Soweit nach dem vereinbarten Leistungsumfang ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg geschuldet ist, richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB. Nach Fertigstellung und Bereitstellung des Werks fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, die dem Umfang und der Komplexität der Leistung Rechnung trägt. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer in der Abnahmeaufforderung hin. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB nicht verweigert werden; die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
(2) Bei dienstvertraglichen Beratungs- und Analyseleistungen ist keine förmliche Abnahme erforderlich. Maßgeblich für die Erfüllung ist die Erbringung der jeweils vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Ergebnisse und Gespräche. Ob eine Abnahme erforderlich ist, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt, nicht allein nach der Bezeichnung als Quick-Check, Diagnose oder Umsetzung.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 oder 4 eingreift. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Folgeschäden gelten dieselben Maßstäbe; diese Schadensarten sind nicht pauschal von der Haftung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus ausdrücklich übernommenen Garantien sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Diese Ansprüche werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
(5) Jede Partei bleibt für die Einhaltung ihrer eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich. Die Verantwortung für die rechtmäßige Erbringung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen wird nicht auf den Auftraggeber übertragen. Eine eigenständige Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der angebotenen Leistungen; gesetzliche Pflichten und ausdrücklich vereinbarte Prüfleistungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit die Datensicherung nicht vom Auftragnehmer übernommen wurde, obliegt dem Auftraggeber eine dem jeweiligen Risiko angemessene Sicherung der von ihm verwalteten Daten. Vereinbarte Sicherungs- und Schutzpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. Bei einem Datenverlust gelten die Absätze 1 bis 4; ein etwaiges Mitverschulden richtet sich nach § 254 BGB.
(7) Für Mängelrechte und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine zusätzliche vertragliche Ausschlussfrist von zwei Wochen besteht nicht. Etwaige gesetzlich anwendbare Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
(1) An den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten kundenspezifischen Arbeitsergebnissen (insbesondere Berichten, Konzepten, Workflows, Skripten, Dokumentationen und Vorlagen) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke ein. Dies umfasst die dafür erforderliche Vervielfältigung und Anpassung. An allgemeinen und wiederverwendbaren Bestandteilen nach § 3 Abs. 6, die in den gelieferten Arbeitsergebnissen enthalten oder zu deren vertragsgemäßer Nutzung erforderlich sind, erhält der Auftraggeber die hierfür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte im selben zeitlichen und räumlichen Umfang. Rechte an Drittkomponenten richten sich nach Absatz 3.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, selbst entwickelte Methoden, Frameworks, Code-Snippets, Vorlagen und Best-Practice-Bausteine (Delumino-Toolkit) sowie allgemeines Know-how weiterzuverwenden. Diese werden nicht exklusiv lizenziert und dürfen für andere Kunden genutzt werden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
(3) Sofern Drittkomponenten (z.B. Open-Source-Software, n8n, Ollama) verwendet werden, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.
(4) Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weitergeben, vervielfältigen oder veröffentlichen, soweit dies nicht vertraglich vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(5) Referenznennung: Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenz nennen oder dessen Logo, Namen oder eine Projektbeschreibung veröffentlichen. Umfang und Dauer der Verwendung werden gesondert vereinbart.
(1) Für die von § 9 umfasste Nutzung fallen keine zusätzlichen Nutzungshonorare an. Dies gilt insbesondere für die fortgesetzte Nutzung nach Vertragsende sowie für die von § 9 gedeckte Nutzung an weiteren Standorten und Anpassung für eigene betriebliche Zwecke.
(2) Soll eine Nutzung über die nach § 9 eingeräumten Rechte hinausgehen, insbesondere eine eigenständige Weitervermarktung an Dritte, vereinbaren die Parteien die erforderlichen zusätzlichen Rechte und eine etwaige Vergütung vorab. Automatische prozentuale Nachvergütungen werden nicht erhoben. Gesetzliche Rechte bei einer unberechtigten Nutzung bleiben unberührt.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden geschäftlichen, technischen und personenbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erhalten wurden.
(3) Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus für 3 Jahre.
(1) Beide Parteien beachten die Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies weisungsgebunden als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO; ein erforderlicher Auftragsverarbeitungsvertrag wird vor Beginn dieser Verarbeitung geschlossen. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten zur eigenen Vertragsdurchführung, Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet, handelt er als Verantwortlicher.
(2) Details zur Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer regelt die Datenschutzerklärung unter https://delumino.de/datenschutz/.
(1) Quick-Check und Diagnose & Roadmap sind einmalige Leistungen. Sie enden mit vollständiger Erbringung und, soweit nach § 7 erforderlich, Abnahme. Fortgeltende Nutzungsrechte, Mängelrechte und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Umsetzung ist eine einmalige Leistung im vereinbarten Umfang. Eine optionale Betreuung wird gesondert vereinbart; Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Kündigungen können per E-Mail an info@delumino.de erklärt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt.
(3) Bei Kündigung sind alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten. Bereits gezahlte Vorauszahlungen für nicht erbrachte Betreuungsmonate werden erstattet.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Falkensee (bzw. das für Falkensee zuständige Amtsgericht/Landgericht), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für die Rechtsfolgen nicht einbezogener oder unwirksamer AGB-Bestimmungen gilt § 306 BGB. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für vertraglich vereinbarte Formerfordernisse genügt Textform (z.B. E-Mail), soweit keine zwingende gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB unabhängig von ihrer Form Vorrang.
Delumino – Robert Heinstein
Lortzingallee 24a · 14612 Falkensee